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Auf Grund der zunehmenden Verbreitung von
Wassermotorrädern weist die Wasser- schutzpolizei des Landes Brandenburg in diesem Zusammenhang auf einige
wich- tige Punkte hin:
Beachte:
Im Land Brandenburg gibt es zur Zeit keine für
Wassermotorräder freigege- benen Wasserflächen.
Wassermotorräder sind Kleinfahrzeuge, die als "Personal Water Craft",
"Wasser- bob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden und
sonstige gleichartige Fahrzeuge.
Auf den für Wassermotorräder freigegebenen Wasserflächen dürfen durch die
Fahr- weise der Fahrzeugführer keine anderen Personen gefährdet, die übrige
Schifffahrt und andere Fahrzeug nicht behindert, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigt werden.
Das Führen von Wassermotorrädern ist nur erlaubt:
- in der Zeit von 07.00 - 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang bzw.
nach Son-
nenuntergang
- bei einer Sicht von mehr als 1.000 m
- wenn beim Überbordgehen des Fahrzeugführers sich der Motor automatisch
ab-
schaltet oder sich auf die kleinste Stufe zurückschaltet
- wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die einen
Auftrieb
von mindestens 50 Newton gewährleisten.
Für Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und
für Touren- oder Wanderfahrten ist ein klar erkennbarer Geradeauskurs unter
Beachtung der festgelegten Geschwindigkeit für diese Binnenschifffahrtsstraße einzuhalten.
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder
Ram- pen, oder durch Kranvorrichtung- en zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser
herausgenommen werden. Auf schiffbaren Landesgewässern im Land Brandenburg
ist das Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Fahrzeugen (z.B.
Wasser- bikes) absolut verboten.
Wassermotorräder müssen immer mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.
Weiterhin benötigt der Führer eines Wassermotorrades mindestens einen gültigen
Sportbootführerschein.
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